Gleiche Klasse, unterschiedliches Entgelt
Vor derselben Klasse können zwei tarifbeschäftigte Lehrkräfte stehen und dennoch unterschiedlich bezahlt werden. Der Grund ist nicht zwingend die Qualität des Unterrichts oder die Zahl der gehaltenen Stunden. Im Tarifvertrag der Länder, kurz TV-L, wird vielmehr zwischen tariflichen Voraussetzungen unterschieden. Die Lehrkraft mit Lehramtsbefähigung erfüllt dabei eine andere tarifliche Ausgangslage als eine Person, die ohne diese Befähigung unterrichtet. Der häufig so genannte Abschlag ist deshalb meist kein einzelner Abzug auf der Abrechnung, sondern ein Abstand durch eine niedrigere Entgeltgruppe oder eine andere tarifliche Zuordnung.
Was vor dem Vergleich geklärt sein muss
Bevor Sie den Unterschied durchrechnen, sollte die aktuelle Entgelttabelle beisammenliegen; https://tv-l-rechner.de/ ist dafür allenfalls ein Rechenweg, keine tarifliche Entscheidung. Entscheidend bleibt, welches Land den Vertrag schließt, welcher Tarifstand gilt und welche Einordnung in den Unterlagen tatsächlich festgehalten ist. Der TV-L gilt in fünfzehn Ländern; Hessen hat ein eigenes Tarifwerk, und Berlin weist tarifliche Besonderheiten auf. Ein Vergleich mit einer Tabelle aus einem anderen Geltungsbereich kann deshalb in die Irre führen.
Der Abschlag ist systematisch, nicht persönlich
Tarifsystematisch soll die unterschiedliche Bezahlung die unterschiedlichen formalen Voraussetzungen abbilden. Eine Lehramtsbefähigung steht für einen bestimmten Ausbildungsweg und für Anforderungen, die das Tarifwerk bei der Zuordnung berücksichtigt. Fehlt sie, kann die Tätigkeit trotzdem vollständig im Klassenraum stattfinden: Unterricht vorbereiten, durchführen, bewerten und Gespräche führen. Dass die Arbeit im Alltag ähnlich aussieht, führt jedoch nicht automatisch zu demselben Tabellenentgelt. Der Tarif bewertet die tariflich maßgeblichen Merkmale, nicht allein den sichtbaren Einsatz vor den Schülerinnen und Schülern.
Warum der Abstand nicht immer gleich bleibt
Wie groß der Abstand ausfällt, hängt von der konkreten tariflichen Einordnung ab. Zusätzlich wirkt die Stufe, in der eine Person steht. Sie bildet Berufserfahrung ab und steigt grundsätzlich mit der Zeit; die Laufzeit von Stufe zu Stufe wird dabei länger. Zwei Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung können daher trotz ähnlicher Aufgaben verschieden verdienen, etwa wegen unterschiedlicher Stufen oder weil ihre Tätigkeit nicht gleich bewertet wurde. Auch Teilzeit verändert das monatliche Entgelt, ohne die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit selbst festzulegen.
Was ein Rechner zeigen kann
Ein kostenloser Internet-Rechner kann aus den eingegebenen Tarifdaten ein Bruttoentgelt, einen Stundenlohn oder eine geschätzte Auszahlung ableiten. Das macht sichtbar, wie sich eine niedrigere Entgeltgruppe oder eine andere Stufe rechnerisch auswirken könnte. Die Eingabe ist jedoch nur so sinnvoll wie die Daten, die bereits feststehen. Ein Rechner sucht keine Entgeltgruppe aus, prüft keine Lehramtsbefähigung und erkennt keine persönliche Zulage. Ein geschätztes Netto berücksichtigt zudem nicht jeden individuellen Freibetrag, eine private Krankenversicherung, ein Faktorverfahren oder den Eigenanteil an der Zusatzversorgung.
Die häufigsten Denkfehler beim Geldvergleich
- Ein gleicher Unterrichtseinsatz bedeutet nicht automatisch dieselbe tarifliche Einordnung.
- Der umgangssprachliche Abschlag ist nicht zwingend eine eigene Abzugsposition.
- Eine höhere Stufe kann einen Abstand teilweise verändern, beseitigt aber nicht ohne Weiteres den Grund der Einordnung.
- Eine Jahressonderzahlung kommt im November hinzu und richtet sich nach einem nach Entgeltgruppen gestaffelten Prozentsatz.
- Zuschläge und Zulagen können außerhalb der Tabelle liegen und den Vergleich verändern.
- Ein errechnetes Netto ist eine Schätzung; verbindlich sind die aktuelle Entgelttabelle und die eigene Bez größemitteilung.
Wo die Prüfung enden muss
Ob die Zuordnung im Einzelfall stimmt, entscheidet weder die Klassenleitung noch ein Rechenwerkzeug. Maßgeblich sind die tatsächlich übertragenen Aufgaben, die tariflichen Voraussetzungen und die Feststellung des Arbeitgebers. Der Personalrat ist dabei beteiligt. Wer eine Abweichung vermutet, sollte die Beschreibung der eigenen Tätigkeit und die Angaben in den Vertrags- oder Entgeltunterlagen gemeinsam mit der Personalstelle, dem Personalrat, einer Gewerkschaft oder einer arbeitsrechtlichen Beratung prüfen. Aus einer errechneten Differenz folgt weder automatisch ein Anspruch noch eine sichere Entscheidung über Kündigung, Umzug oder eine andere finanzielle Verpflichtung.